Verschleierungen schon jetzt nicht überall erlaubt
Der Ganzkörperschleier, der auch das Gesicht bedeckt, ist die strengste Form der Verhüllung des weiblichen Körpers im Islam. Mehr
Das Burkaverbot und das Dilemma der Politikerinnen
Auf den Schweizer Strassen sieht man christliche Frauen im Nonnengewand, fromme Juden im Kaftan oder Musliminnen mit Kopftuch. Die Trägerinnen können sich auf die Religionsfreiheit berufen. Doch diese Freiheit gilt nicht überall und auch nicht absolut.
Der Schweizer Staat darf laut Bundesgericht gewisse Kleidungsstücke aus bestimmten Räumen verbannen, zum Beispiel aus den Schulräumen, die als religiös neutral gelten.
Verschleierungsverbot für Staatsorgane
So wurde beispielsweise einer muslimischen Primarlehrerin in Genf verboten, verschleiert zu unterrichten. Eine Lehrerperson werde als «verlängerter Arm des Staates» angesehen, erklärte der Freiburger Staatsrechtsprofessor Bernhard Waldmann gegenüber Schweizer Radio DRS. Es sei deshalb gerechtfertigt, von ihr zu verlangen, dass sie in religiös neutraler Kleidung vor ihre Schüler tritt.
Schülerinnen hingegen können ein Kopftuch im Unterricht tragen, denn sie nehmen keine staatliche Aufgabe wahr. Sie können sich auf die Religionsfreiheit berufen. Doch Professor Waldmann differenziert: «Bei einer Burka liesse sich ein Verbot durchaus rechtfertigen.»
Dieses Kleidungsstück beeinträchtige die Kommunikation mit der Trägerin. «Wenn Kleidungsstücke die Kommunikation verhindern, ist es sicherlich rechtmässig, wenn man das verbieten würde.»
Verbote dürfen nicht diskriminierend sein
Der Staat kann nicht nur in der Schule eingreifen, wenn es um verschleierte Frauen geht. Auch bei Einbürgerungen und in der Arbeitswelt können Grenzen gesetzt werden. Zwar hat das Bundesgericht kürzlich entschieden, dass einer Frau nicht einfach nur wegen des Tragens eines Kopftuches die Einbürgerung verweigert werden kann.
Doch wenn eine Frau sich im öffentlichen Raum ganz verhüllt, keinen Kontakt mit der ansässigen Bevölkerung pflegt und nirgends integriert ist, liesse sich in einem solchen Fall die Nichteinbürgerung einer Burka-Trägerinnen «sehr wohl rechtfertigen», so Waldmann.
Privatrecht ermöglicht Verbot
Auch Arbeitgeber können bei der Burka ein Wort mitreden. Das Privatrecht ermöglicht ihnen, in ihrem Betrieb das Tragen eines Kopftuches oder gar einer Burka zu verbieten. Gemäss Waldmann gibt es durchaus Argumente, die gegen eine Burka sprechen, ohne dass sie verdeckt diskriminierend seien.
So könnten beispielsweise in einem Maschinenraum Sicherheitsaspekte eine Rolle spielen oder der Kontakt zu Kunden.
Generelles Burka-Verbot verletzt Verfassung
Wie die Beispiele belegen, gibt es bereits heute juristische Grundlagen, mit denen das Tragen der Burka, wenn es denn ein Problem ist oder werden sollte, geregelt werden kann.
Den Befürwortern eines Burka-Verbots auf nationaler Ebene gibt Professor Waldmann zu bedenken: «Nach der heutigen verfassungsmässigen Ordnung hat der Bund keine Kompetenz, Kleidervorschriften für den öffentlichen Grund zu erlassen.» Für ein generelles Burka-Verbot müsste der Bund also wie schon beim Minarett-Verbot dieses zuerst in der Verfassung verankern.
Anders sieht dies bei den Kantonen aus. Sie könnten beispielsweise über ein kantonales Vermummungsverbot gegen Burka-Trägerinnen vorgehen. Für Professor Waldmann ist aber klar: Ein Verbot, das nur für die Burka und für keine andere Formen der Verhüllung gilt, und zwar flächendeckend für einen ganzen Kanton, «das wäre verfassungswidrig». (kraut/bat)
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