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Mittwoch, 2.5.2012

Einigungsverhandlung bei Scheidung ist Pflicht

Klagt nur ein Ehegatte auf Scheidung, muss laut Bundesgericht grundsätzlich in jedem Fall zuerst eine Einigungsverhandlung durchgeführt werden. Anders sieht es aus, wenn das Scheidungsverfahren auf Begehren beider Partner eingeleitet wird.

Das Bundesgericht hat ein Urteil der Zuger Justiz in einem Scheidungsverfahren aufgehoben. So hatte das Kantonsgericht nach Eingang der Scheidungsklage eines Ehemannes entschieden, auf die Durchführung  einer Einigungsverhandlung zu verzichten.

Zu Unrecht, wie nun das Bundesgericht auf Beschwerde der Ehefrau urteilt. Laut den Lausanner Richtern ergibt sich die Pflicht zur Durchführung der in der neuen Zivilprozessordnung (ZPO) geregelten Einigungsverhandlung aus dem Willen des Gesetzgebers. Der Versuch, unter den Ehegatten einen Konsens über die Scheidungsfolgen zu erzielen, geniesse einen hohen Stellenwert und sei möglichst frühzeitig zu unternehmen.

Anzumerken bleibt, dass die Einigungsverhandlung von Gesetzes  wegen nur vorgesehen ist, wenn einer der Ehegatten auf Scheidung klagt, nicht aber dann, wenn die Noch-Partner die Scheidung in einem gemeinsamen Begehren verlangen. (bru, sda)

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