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Freitag, 14.1.2011

Busse für UBS wegen zu später Kriseninformation

Die UBS wird von der Schweizer Börse gebüsst, weil sie 2007 zu spät vor den negativen Folgen der Immobilien-Krise in den USA gewarnt hat.  Die Bank muss eine Busse von 100'000 Franken bezahlen.

Die Schweizer Börse SIX hat eine Busse von 100'000 Franken gegen die UBS ausgesprochen. Die Grossbank habe im Sommer 2007 die Anleger zu spät über zu erwartende Subprime-Verluste informiert, zudem seien die Angaben zu den Managerlöhnen zu allgemein gewesen.

Verluste schon im Juli absehbar
Gemäss SIX kannten die massgebenden Gremien der UBS bereits Ende Juli/Anfang August 2007 die Auswirkungen der Hypothekenkrise in den USA auf ihre Investmentbank. «Sie wussten, dass Ende Juli substanzielle Bewertungsverluste innerhalb der Investmentbank zu verkraften waren, welche einen wesentlichen Einfluss auf das Ergebnis des Gesamtkonzerns haben könnten», schreibt die SIX in einem Communiqué.

Diese Information hätte dem Markt sofort bekannt gegeben werden müssen, hält die Sanktionskommission der SIX fest. Angesichts dieses Wissens sei die am 14. August ausgesprochene Gewinnwarnung zu spät gekommen.

Zu spät über Verlust informiert
Spätestens Anfang September sei den verantwortlichen Gremien zudem bekannt gewesen, dass kein an das Vorjahresniveau anknüpfender Gewinn, sondern ein Verlust eintreten werde. Die UBS habe jedoch entschieden, mit einer Information des Publikums zuzuwarten, bis am 1. Oktober die quantifizierbaren Quartalszahlen vorlagen.

Zu ungenau informiert
Ungenügend war auch die Begründung der hohen Löhne an die Topkader: Im Geschäftsbericht 2008 habe die UBS festgehalten, dass die Vergütungsniveaus ähnlicher Funktionen ausserhalb der UBS berücksichtigt würden. Derartige Hinweise ohne nähere Erläuterung sind laut Sanktionskommission zu allgemein.

Kriterien fehlten
«Sie erlauben es den Investoren nicht, sich ein klares Bild zu den Kriterien der Entschädigungsfestsetzung zu machen», schreibt die SIX. Gleiches gelte für die Angabe der UBS, wonach die Höhe des Basissalärs der obersten Führungskräfte nach Massgabe ihrer Aufgabe und Funktion individuell festgelegt werde. «Es müssen Kriterien angegeben werden, wie die Aufgaben und Funktionen bewertet werden.» (luek, sda)

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