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Mittwoch, 11.4.2012

CS darf Kundendaten nicht an USA liefern

Das Bundesverwaltungsgericht ist bei der Herausgabe von Bankkundendaten an die USA erneut auf die Bremse getreten. Die Richter in Bern haben einem US-Kunden der Credit Suisse Recht gegeben. Begründung: Das Amtshilfegesuch ist zu offen formuliert.

Bundesverwaltungsgericht an der Schwarztorstrasse in Bern: Amtsgeheimnis bei einem US-Kunden der Credit Suisse geschützt. (Archiv Keystone)

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Die Credit Suisse darf Bankdaten eines amerikanischen Kunden nicht an die US-Steuerbehörde IRS herausgeben. Das Bundesverwaltungsgericht hat eine Beschwerde gegen die von der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV) Anfang Jahr bewilligte Amtshilfe gutgeheissen.Ein Weiterzug ans Bundesgericht ist ausgeschlossen.

Die IRS hatte 2011 gestützt auf das schweizerisch-amerikanische Doppelbesteuerungsabkommen ein entsprechendes Gesuch eingereicht. Gefordert wurde darin die Herausgabe der Daten mutmasslicher US-Steuerbetrüger. Der Credit Suisse (CS) wurde vorgeworfen, dass ihre Mitarbeiter in Amerika steuerpflichtigen Kunden aktiv dabei geholfen hätten, Einkommen und Vermögen vor dem US-Fiskus zu verbergen.

Verhalten umschrieben
Im Amtshilfegesuch selber wurden keine Kundennamen genannt. Vielmehr wurde das Verhalten der fraglichen CS-Mitarbeiter umschrieben. Weiter wurden vier grundsätzliche Identifikationskriterien definiert, anhand derer die Bank die betroffenen Kunden bestimmen sollte.

Die CS lieferte die verlangten Daten an die ESTV Anfang November. Die ESTV kam dann im vergangenen Januar im Fall eines CS-Kunden zum Schluss, dass sämtliche Voraussetzungen zur Leistung der Amtshilfe erfüllt seien. Das Bundesverwaltungsgericht hat die Beschwerde des Betroffenen nun gutgeheissen und den Datentransfer gestoppt.

CS-Berater möglicherweise Betrüger
Zwar könnte laut den Richtern in Bern aufgrund der im Amtshilfeersuchen aufgeführten Kriterien auf ein betrügerisches Verhalten von CS-Mitarbeitern geschlossen werden.

Allerdings seien die Vorwürfe gegen den Kunden selber so formuliert, dass sie höchstens eine Steuerhinterziehung darstellten. Das sei nicht amtshilfefähig. Erst die ESTV sei im Nachhinein zum Schluss gekommen, dass wegen eines vermeintlich arglistigen Verhaltens der Betroffenen nicht nur eine Steuerhinterziehung, sondern auch ein Steuerbetrug vorliege. Ein solches Vorgehen widerspreche jedoch dem Verhältnismässigkeitsprinzip.

Mit seinem Entscheid hat das Bundesverwaltungsgericht seine Praxis bestätigt, dass laut Abkommen mit den USA bei reiner Steuerhinterziehung keine Amtshilfe zulässig ist, selbst wenn es dabei um hohe Beträge geht. Ebenso hält es daran fest, dass es sich beim blossen Verschweigen eines Kontos nicht schon um einen Betrug handelt.

Zweite Tranche
Das Bundesverwaltungsgericht hatte Anfang 2010 die Lieferung der Bankdaten von amerikanischen UBS-Kunden mangels gesetzlicher Grundlage gestoppt. Nach der im folgenden Juni vom Parlament genehmigten Vereinbarung mit den USA über die Amtshilfe betreffend UBS-Kontendaten segnete es die Datenlieferung ab.

Die US-Steuerbehörden verlangten danach detaillierte und umfangreiche Angaben zu Anzahl und Vermögen gewichtiger US-Kunden bei rund zehn anderen Schweizer Banken. Im vergangenen September lieferte die Schweiz dazu bereits gewisse statistische Angaben ohne Informationen zu den konkret Betroffenen (bru, sda)

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Dossier, Letztes Update: Samstag, 8.12.2012

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