Viele offene Fragen für die Geschäftsprüfer
- Donnerstag, 28.6.2012: Affäre Hildebrand: Presserat rügt «Weltwoche»
- Montag, 11.6.2012: Teilerfolg für Blocher gegen Staatsanwaltschaft
- Donnerstag, 31.5.2012: «Das ist ein politischer Entscheid»
- Freitag, 27.4.2012: SNB-Bankratspräsident verteidigt Gremiumsarbeit
- Donnerstag, 26.4.2012: Immunitätskommission schützt Blocher nicht
- Mittwoch, 21.3.2012: Hausdurchsuchung bei Christoph Blocher
Die Geschäftsprüfungskommissionen werden sich mit der Affäre Hildebrand beschäftigen, unklar ist allerdings bislang, in welchem Ausmass. Beide Kommissionen werden bei ihrer ersten gemeinsamen Sitzung in neuer Konstellation am 26. Januar darüber diskutieren, ob und wie sie die Affäre Hildebrand untersuchen wollen. Prüfen könnten sie etwa, ob die Nationalbank gegen Landesinteressen verstossen hat.
Vorab gelte es allerdings zu klären, welche Rechte die GPK angesichts der Unabhängigkeit der Nationalbank überhaupt hätten, sagte der Präsident der ständerätlichen GPK, Paul Niederberger (CVP/NW). Es gebe offene Fragen zur Rolle von Parlament und Bundesrat.
Keine Weisungen
Die Unabhängigkeit der SNB ist im Nationalbankgesetz verankert: «Bei der Wahrnehmung der geld- und währungspolitischen Aufgaben dürfen die Nationalbank und die Mitglieder ihrer Organe weder vom Bundesrat noch von der Bundesversammlung oder von anderen Stellen Weisungen einholen oder entgegennehmen», heisst es dort.
Nach Einschätzung von Experten schränkt dies die GPK aber nicht zwangsläufig ein. Dass das Parlament der Nationalbank keine Weisungen erteilen könne, heisse nicht, dass ein parlamentarisches Aufsichtsorgan die Vorgänge nicht untersuchen und kritisieren dürfe, sagt der Staatsrechtsprofessor Thomas Fleiner.
Nicht im Interesse des Landes?
Die GPK könne prüfen, ob die SNB die gesetzlichen Vorschriften eingehalten habe, so Fleiner weiter. Im Nationalbankgesetz stehe etwa, dass die Nationalbank die Geld- und Währungspolitik «im Gesamtinteresse des Landes» zu führen habe. Daher könnte die GPK beispielsweise kritisieren, dass SNB-interne Bestimmungen Handlungen zuliessen, die nicht im Landesinteresse seien. Dies würde die Unabhängigkeit der SNB nicht tangieren.
Die GPK könnte auch eine eigene Beurteilung des E-Mail-Verkehrs zwischen Philipp Hildebrand und dessen Bankkundenberater vornehmen. Für Staatsrechtsprofessor Fleiner selbst stellt das belastende Email des Kundenberaters, wonach Hildebrand dem Dollarkauf zugestimmt haben soll, keinen Beweis gegen Hildebrand dar. Es handle sich um eine sehr generelle Aussage zu einem Dollarkauf, gibt Fleiner zu bedenken. Für einen sorgfältigen Richter jedenfalls wäre dies kein Beweis dafür, dass Hildebrand mit dem Kauf einer halben Million Dollar einverstanden gewesen sei.
Mehr Rechte für die GPK
Für ihre Untersuchung kann die GPK auch Personen ausserhalb der Verwaltung anhören, beispielsweise den IT-Mitarbeiter oder Philipp Hildebrand. Eine Auskunftspflicht besteht allerdings nur für Personen, die im Dienste des Bundes stehen oder standen.
Erst vergangenes Jahr hatten National- und Ständerat beschlossen, den GPK mehr Rechte einzuräumen - gegen den Willen des Bundesrates. Mit den neuen Bestimmungen kann der Bundesrat den GPK die Einsicht in Unterlagen nur noch dann verweigern, wenn es sich um nachrichtendienstlich geheime Dokumente oder Protokolle von Bundesratssitzungen handelt. Mitberichte, in welchen sich Bundesratsmitglieder zu Geschäften ihrer Kolleginnen und Kollegen äussern, können die GPK-Mitglieder künftig einsehen. Die Gesetzesänderungen waren indirekt eine Folge der UBS-Affäre. (ank, sda)
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