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Mittwoch, 25.7.2012

Bundestag braucht für 2013 neues Wahlrecht

Das Wahlrecht zum deutschen Bundestag verstösst gegen die Verfassung. Das Bundesverfassungsgericht hat zentrale Bestimmungen für die Verteilung der Abgeordnetensitze für unwirksam erklärt - mit sofortiger Wirkung.

Das Reichstagsgebäude in Berlin, Sitz des Deutschen Bundestags. (Archiv Reuters)

Die Verteilung der Abgeordnetensitze im Bundestag «verstösst in mehrfacher Hinsicht gegen den Grundsatz der Wahlrechtsgleichheit und das Recht der politischen Parteien auf Chancengleichheit». Dies erklärte Gerichtspräsident Andreas Vosskuhle am Mittwoch bei der Urteilsverkündung in Karlsruhe.

Damit gibt es derzeit kein wirksames Recht für die Sitzverteilung bei Bundestagswahlen. Der Bundestag muss spätestens im Oktober nächsten Jahres neu gewählt werden. Bis dahin muss der Gesetzgeber ein neues Wahlrecht schaffen.

«Angesichts der Vorgeschichte des neuen Wahlrechts sieht der Senat keine Möglichkeit, den verfassungswidrigen Zustand erneut für eine Übergangszeit zu akzeptieren», sagte Vosskuhle.

Bereits 2008 hatten die Karlsruher Richter das frühere Wahlrecht für teilweise verfassungswidrig erklärt. Damals gewährten sie für eine Neuregelung drei Jahre Zeit, also über die Wahl 2009 hinaus. CDU/CSU und FDP hatten dann 2011 die Reform des Wahlrechts im Alleingang durchgesetzt. SPD, Grüne und mehr als 3000 Bürger hatten dagegen in Karlsruhe geklagt.

Negatives Stimmgewicht und Überhangmandate
Die Richter beanstandeten vor allem den Effekt des sogenannten negativen Stimmgewichts. Dieses kann dazu führen, dass die Abgabe einer Stimme für eine Partei dieser bei der Berechnung der Abgeordnetenzahl im Ergebnis schadet. Grund hierfür ist die Bildung von Sitzkontingenten in den einzelnen Bundesländern.

Die Richter kritisierten auch, dass das Wahlrecht die Möglichkeit zahlreicher Überhangmandate schaffe. Solche Zusatzmandate können entstehen, wenn eine Partei mehr Sitze im Parlament über Direktmandate in den Wahlkreisen gewinnt, als es ihrem Anteil an Zweitstimmen entspricht.

In Deutschland hat jeder Wähler bei der Bundestagswahl zwei Stimmen. Mit der Erststimme entscheidet er, welcher Kandidat seinen Wahlkreis vertritt, mit der Zweitstimme legt er die prozentuale Sitzverteilung im Parlament fest.

Die Überhangmandate kommen tendenziell den grossen Parteien zugute. Bei der vergangenen Bundestagswahl 2009 gingen alle 24 Überhangmandate an die Union.

Überhangmandate seien zwar nicht grundsätzlich verboten, entschieden die Richter. Es dürften jedoch nicht so viele werden, dass sie «den Grundcharakter der Bundestagswahl als Verhältniswahl aufheben». Die Höchstgrenze liege derzeit bei etwa 15 Überhangmandaten, sagte Vosskuhle. (bru;basn, dpa)

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