Weitere Bankdaten nur mit klareren Suchkriterien
Das Bundesverwaltungsgericht ist bei der Herausgabe von Bankkundendaten an die USA erneut auf die Bremse getreten. (Keystone Archiv)
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Die US-Steuerbehörde IRS hatte 2011 die Herausgabe der Daten mutmasslicher US-Steuerbetrüger verlangt. Sie stützte sich dabei auf das Doppelbesteuerungsabkommen DBA-USA 96. Der Credit Suisse (CS) wurde vorgeworfen, dass ihre Mitarbeiter Kunden aktiv dabei geholfen hätten, Einkommen und Vermögen vor dem US-Fiskus zu verbergen.
Keine Kundennamen genannt
Im Ersuchen selber wurden keine Kundennamen genannt. Vielmehr wurden die Verhaltensweisen der fraglichen CS-Mitarbeiter umschrieben und verschiedene Suchkriterien zur Identifikation bestimmter Kategorien von Bankkunden genannt. Der konkrete Fall betrifft einen Kunden der Kategorie mit US-Wertschriften.
Die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) kam im Januar 2012 zum Schluss, dass alle Voraussetzungen für die Amtshilfe erfüllt seien. Das Bundesverwaltungsgericht hat die Beschwerde des CS-Kunden nun gutgeheissen. Laut dem Piloturteil darf in der fraglichen Kategorie keine Amtshilfe geleistet werden, wenn die Betrugskriterien nicht genauer umschrieben werden.
Entscheid definitiv
Der Entscheid kann nicht beim Bundesgericht angefochten werden. Laut Gericht könnte aufgrund der Angaben im Amtshilfegesuch zwar auf ein betrügerisches Verhalten von CS-Mitarbeitern geschlossen werden. Die Kunden selber hätten gemäss den Suchkriterien aber höchstens eine Steuerhinterziehung begangen.
Das sei gemäss dem DBA-USA 96 nicht amtshilfefähig. Erst die ESTV habe im Nachhinein das Element der «Arglist» erstellt, das zur Bejahung eines betrügerischen Verhaltens erforderlich wäre. Ein solches Vorgehen widerspreche dem Verhältnismässigkeitsprinzip.
Amtshilfe weiter möglich
Direkt auswirken wird sich der Entscheid auf die 30 ähnlichen Verfahren, die derzeit vor Bundesverwaltungsgericht noch hängig sind. Wie das Staatssekretariat für internationale Finanzfragen (SIF) am Mittwoch mitteilte, wurden die Bankdaten zu 150 Kunden, die sich nicht beschwert hatten, bereits an die IRS übermittelt.
Die Schweiz werde die zuständige US-Behörde auf die vom Gericht festgestellten Probleme hinweisen. Die USA könnten weitere Ersuchen stellen, müssten die Suchkriterien zur Identifikation der betroffenen Personen aber besser darlegen. Bankkundendaten können damit nach wie vor über den Amtshilfeweg ausgetauscht werden.
Auch mit dem neuen Doppelbesteuerungsabkommen, das in den USA noch nicht genehmigt worden sei, würden solche Gruppenanfragen weiter möglich sein, sobald es in Kraft gesetzt werde. Laut SIF werden im Übrigen die Verhandlungen über eine Einigung im Steuerstreit mit den USA fortgeführt.
Zweite Welle
Gemäss dem neuen Abkommen wird künftig zudem auch bei Steuerhinterziehung Amtshilfe möglich sein. Die Credit Suisse wollte das Urteil am Mittwoch nicht kommentieren. Die ESTV will zunächst eine Analyse zu den rechtlichen Auswirkungen des Entscheides machen, wie deren Sprecher Beat Furrer erklärte.
Der Streit mit den USA um die Herausgabe der Bankkundendaten dauert schon Jahre. 2010 hatte das Bundesverwaltungsgericht im zweiten Anlauf grünes Licht gegeben für die Lieferung der Daten von 4450 UBS-Kunden. Die US-Steuerbehörden nahmen anschliessend die CS und weitere Schweizer Banken ins Visier. (basn, sda)
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