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Montag, 12.3.2012

Die Frage nach Ausnahmen und Grenzen

Gross war die Überraschung gestern über das Ja zur Zweitwohnungs-Initiative. Und noch grösser sind jetzt die Fragezeichen derer, die das Anliegen umsetzen müssen. Darf es Ausnahmen geben? Und wo liegen die Grenzen?

Wie ist die Zweitwohnung definiert? Vor der Umsetzung der Initiative müssen erst noch solche Fragen geklärt werden. (Keystone)

Der Stopp des Zweitwohnungsbaus polarisiert

Beitrag aus Echo der Zeit vom Montag, 12.3.2012, 18.00 Uhr, DRS 1 und DRS 4 News

Unmut und Verunsicherung in Ferienorten

Beitrag aus Echo der Zeit vom Montag, 12.3.2012, 18.00 Uhr, DRS 1 und DRS 4 News

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Von Inlandredaktorin Monika Zumbrunn

«Der Anteil von Zweitwohnungen ist auf höchstens 20 Prozent beschränkt», so steht es neu in der Verfassung. Für Pierre Tschannen, Professor für Verwaltungsrecht an der Universität Bern, gibt's daran auch nichts rumzudeuteln:

«Aus meiner Sicht ist der Verfassungsartikel ziemlich klar und hart formuliert.» 20 Prozent seien 20 Prozent. Ein gewisser Spielraum bei der Definition von Zweitwohnung bleibe aber bestehen.

Keine offizielle Definition
Heute gibt es 500‘000 bis 600'000 Zweitwohnungen in der Schweiz; für das Bundesamt für Statistik sind dies «zeitweise bewohnte Wohnungen». Eine offizielle, klare Definition existiert nicht.

Die Initianten betonten immer, dass sie nur gegen die sogenannten kalten Betten kämpfen - also gegen Zweitwohnungen, die nur während ein paar Wochen pro Jahr benutzt würden.

Wann wird für die Initianten ein kaltes Bett zum warmen Bett? Philipp Roch ist Mitglied im Unterstützungskomitee der Initiative und ehemaliger Chef des Bundesamts für Wald und Landschaft. Er schlägt eine mögliche Definition vor: «Eine Zweitwohnung ist eine Wohnung, die weniger als 100 oder 150 Tage belegt ist.»

Wer seine Zweitwohnung also pro Jahr während drei bis fünf Monaten oder mehr vermietet, soll nicht von der Beschränkung betroffen sein.

Keine generellen Ausnahmen
Eine Absage erteilt Roch den Initiativ-Gegnern und ihrer Forderung, generell für Randregionen Ausnahmen zuzulassen - zum Beispiel für Bergtäler, die wirtschaftlich schwach sind und nicht vom Tourismus profitieren.

Ausnahmen sehe er nur in Einzelfällen, die es wirklich schwierig hätten oder die juristische Probleme haben. «Aber Ausnahmen für gewisse Gemeinden sehe ich nicht. Das hat das Volk nicht gewollt», so Roch weiter. Ein juristisch schwieriger Fall sei zum Beispiel ein vererbtes Haus, das die Erben nicht selber bewohnen wollen.

Wohnungsbelegung kontrollieren
Die Initianten sind sich bewusst, dass sie ihr Ziel, die Zweitwohnungen einzuschränken, nur erreichen, wenn die 20-Prozent-Quote auch kontrolliert wird. Auch hier sind viele Fragen offen, wie die Gemeinden diese Kontrollen durchführen sollen. Von Zweitwohnungspolizei war im Vorfeld der Abstimmung die Rede.

Um den Aufwand im Rahmen zu halten, schlägt Beat Flach, Initiativ-Gegner und grünliberaler Nationalrat, eine Selbstdeklaration der Wohnungsbesitzer vor - mit stichprobenartigen Kontrollen der Behörden. Falls in einer Wohnung, die nicht als Zweitwohnung deklariert sei, niemand wohne, käme es im äussersten Fall zu Sanktionen.

Die vielen offenen Fragen zur Zweitwohnungs-Initiative müssen nun geklärt werden. Das Parlament hat es bei der Erarbeitung des Ausführungsgesetzes in der Hand, den Bau von neuen Zweitwohnungen weniger oder mehr einzuschränken. (basn)

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Graben zwischen Gebirge und Mittelland

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