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Freitag, 3.8.2012

Bundesgericht pfeift Kirchgemeinde Luzern zurück

Nach zehn Jahren ist der Versuch einer Luzernerin, aus der katholischen Staatskirche auszutreten, rechtskräftig. Sie wollte zwar aus der Kirche austreten, aber weiterhin katholisch bleiben. Die Luzerner Kirchgemeinde wollte den Austritt an ein Gespräch mit dem Generalvikar knüpfen. Das Bundesgericht hat sie nun zurückgepfiffen.

Das Luzerner Verwaltungsgericht stützte in erster Instanz die Kirchgemeinde. Es erklärte die Verweigerung eines partiellen Kirchenaustritts als zulässig, wenn die betreffende Person weiter in der römisch-katholischen Glaubensgemeinschaft bleiben will. Das Bundesgericht hat nun dieses Urteil aufgehoben und den Austritt bestätigt.

Die vom Verwaltungsgericht gestützte Forderung der Kirchgemeinde nach einem integralen Austritt aus der Kirche ist nach Sicht der Bundesrichter nicht stichhaltig. Die Religionsfreiheit garantiere die Austrittsmöglichkeit, heisst es im Urteil. Eine Anknüpfung an das kanonische Recht (der Weltkirche) würde einen Austritt verunmöglichen, weil dieses einen solchen gar nicht kennt.

Die Verweigerung des Austritts aus der Staatskirche würde zu einer verfassungswidrigen Zwangsmitgliedschaft für Katholiken führen, die nur die weltliche Organisation der Kirche ablehnen, hält das Gericht fest. Daher ergebe sich kein Recht, den Kirchenaustritt aus der Staatskirche an Vorbehalte oder Bedingungen - wie beispielsweise den Kontakt mit dem Generalvikar - zu knüpfen.

Frau kämpft seit einem Jahrzehnt
Seit 2002 hat die Frau mehrfach den Austritt aus der Katholischen Kirchgemeinde Luzern erklärt. Die Kirchgemeinde legte sich quer, weil die Frau gleichzeitig katholisch bleiben wollte. In einem Grundsatzurteil entschied das Bundesgericht 2007, dass man aus der staatskirchlichen Organisation austreten und dennoch weiterhin der römisch-katholischen Weltkirche angehören kann.

Nach diesem Urteil teilte die betroffene Person 2008 der Katholischen Kirchgemeinde Luzern erneut mit, dass sie aus der staatskirchlichen Organisation austrete. Die Kirchgemeinde stellte sich auf den Standpunkt, dass der Austritt ungültig sei, weil sie der geforderten Kontaktaufnahme mit dem Generalvikar des Bistums Basel nicht nachgekommen sei.

Das Austrittsgesuch der Beschwerdeführerin sei klar und unzweideutig, hält das Bundesgericht fest. Es erfülle alle Voraussetzungen, die nach dem Verfassungsrecht an einen Austritt gestellt werden dürfen. Dass die Frau ein Gespräch mit dem Generalvikar abgelehnt habe, spiele keine Rolle. (sda, oecc)

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Christian Oechslin


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