Was Gegenvorschlag und Initiative unterscheidet
Nach jahrelangem Seilziehen im Parlament rund um die Aktionärsdemokratie steht ein indirekter Gegenvorschlag, der sich stark an der Abzocker-Initiative orientiert. Er stärkt ebenfalls die Rechte der Aktionäre, lässt ihnen aber mehr Spielraum und ist aber insgesamt milder. Wie viel der Gegenvorschlag von der Initiative übernimmt, wird - je nach Lesart – unterschiedlich und kontrovers beurteilt.
Jahrelanges Hin und Her
Im Herbst 2006 lanciert Thomas Minder die Abzocker-Initiative. Rund zwei Jahr später legt der Bundesrat einen Entwurf zur Revision des Aktienrechts vor. Darüber streiten die Räte während vier Jahren: Der Revisionsvorschlag wird verwässert, ein direkter Gegenvorschlag mit Bonussteuer kommt auf den Tisch und wird wieder versenkt, womit auch die Hoffnung stirbt, dass Minder seine Initiative zurückziehen könnte.
Zweimal müssen die Räte die Behandlungsfrist für die Initiative verlängern. Erst im Mai 2012 einigen sie sich. Nun muss die Abstimmung innerhalb von zehn Monaten stattfinden. Kurz und gut, der Initiative «gegen die Abzockerei» steht nun ein indirekter Gegenvorschlag, nämlich die Aktienrechtsrevision, gegenüber. Wird die Initiative an der Urne abgelehnt, tritt der wirtschaftsfreundlichere Gegenvorschlag in Kraft.
Die wichtigsten Unterschiede zwischen Gegenvorschlag und Initiative
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Löhne |
Zu den zentralen Forderungen der Initiative gehört, dass die Aktionäre börsenkotierter Unternehmen jährlich über die Gesamtsumme der Vergütungen des Verwaltungsrats, des Beirats und der Geschäftsleitung abstimmen sollen. Der indirekte Gegenvorschlag sieht vor, dass die Aktionäre in den Statuten selbst festlegen, ob die Abstimmung über die Löhne bindende oder lediglich konsultative Wirkung hat. Hat die Abstimmung konsultativen Charakter, so können die Aktionäre nur zum Ausdruck bringen, ob sie mit der Lohnpolitik des Unternehmens einverstanden sind oder nicht. |
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Wahlen |
Die Initiative fordert, dass die Verwaltungsratsmitglieder und der Verwaltungsratspräsident jährlich durch die Generalversammlung, also die Aktionäre, gewählt werden müssen. Gemäss dem indirekten Gegenvorschlag können die Aktionäre in den Statuten auch eine zwei- oder dreijährige Amtsdauer festlegen. Sie können ausserdem bestimmen, dass die Amtsdauer des Präsidenten länger ist und vom Verwaltungsrat gewählt wird. Laut Initiative sollen auch die Mitglieder des Vergütungsausschusses jährlich einzeln gewählt werden. Diese Forderung wird nicht berücksichtigt. |
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Goldene Fallschirme |
Die Initiative verbietet Abgangsentschädigungen und Vorauszahlungen. Der indirekte Gegenvorschlag erlaubt Ausnahmen: Zahlungen dieser Art sind erlaubt, wenn die Aktionäre sie mit Zweidrittelsmehr gutheissen. Die Mehrheit der Parlamentarier war der Auffassung, Unternehmen müssten unter Umständen ein Arbeitsverhältnis sofort auflösen können, was Abgangsentschädigungen unumgänglich mache. |
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Stimmzwang für Pensionskassen |
Die Pensionskassen fordert, dass die Pensionskassen im Interesse ihrer Versicherten abstimmen und ihre Stimmabgaben offen legen müssen. Der indirekte Gegenvorschlag hält lediglich fest, dass die Vorsorgeeinrichtungen ihre Stimmrechte «wenn möglich» ausüben sollen. |
| Strafen
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Bei Zuwiderhandlungen gegen die Inhalte der Initiative sieht diese Bussen und Freiheitsstrafen vor. Der indirekte Gegenvorschlag enthält keine Strafbestimmungen. |
Im Vergleich zur Initiative betrifft die Revision des Aktienrecht nicht nur die börsenkotierten Unternehmen, sondern grundsätzlich sämtliche der rund 196‘000 Aktiengesellschaften, die dem schweizerischen Recht unterstellt sind. (daua;bru, sda)
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